B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 23. Januar 2016 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beanstandete er, dass in den Beitragsperioden 2012 und 2013 das ihm für seinen Sohn zustehende Kindergeld von monatlich Fr. 200.-- nicht berücksichtigt sei. Er beantragte deshalb, das Kindergeld in den beiden Beitragsperioden jeweils mit Fr. 2‘400.-- pro Jahr gutzuschreiben. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei, falls darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :