Gegen diese beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2015 erhob A.____ Einsprache bei der Ausgleichskasse, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass die Einkommenszahlen der direkten Bundessteuer, welche der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden seien, „nicht den Tatsachen entsprechen“ würden. Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab.