Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse in den beiden Verfügungen mittels Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen eine Differenzabrechnung für die genannten beiden Beitragsperioden vor. Diese ergab für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 3‘617.40 und für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 einen solchen zu Gunsten der Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 3‘270.--. Gegen diese beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2015 erhob A.___