Die Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf zwei Meldungen der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 23. November 2015 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse in den beiden Verfügungen mittels Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen eine Differenzabrechnung für die genannten beiden Beitragsperioden vor.