{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-41-158_2016-06-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=644b55eb-1b6b-4ace-b057-378ebe970778&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433483", "Checksum": "d87ba828c93385e4a5978d443e6294a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-41-158_2016-06-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=950e544d-73ce-41e2-8190-3199a53cc37a", "Checksum": "1f3facd65f40abe1a581dc7705e57411"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 16 41/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2016 710 16 41/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Persönliche Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:23:00", "Checksum": "0591b51c0a6769cdebb444e6f21e3afd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2016 710 16 41/158\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Persönliche Beiträge\n\n4.2 Dem Versicherten geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten\nnicht (mehr) um die von der Ausgleichskasse verfügte und einspracheweise bestätigte konkrete\nFestsetzung seiner persönlichen Beiträge für die Beitragsperioden 2012 und 2013, sondern um\ndie Anrechnung der seines Erachtens ausstehenden Kinderzulagen an die offenen Beitragsforderungen der Ausgleichskasse. Ob die nunmehr verlangte Anrechnung bzw. Verrechnung von\n(behaupteten) Forderungen des Versicherten mit ausstehenden Beitragsforderungen der Ausgleichskasse überhaupt zum Anfechtungs- und somit zum Streitgegenstand des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens gehört (vgl. dazu E. 2 hiervor), erscheint nicht ohne Weiteres klar. Die\nsich daraus ergebende Frage, ob auf diesen Antrag des Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt eingetreten werden kann, bedürfte vielmehr zusätzlicher Abklärungen bzw. einlässlicherer Erörterungen. Von solchen kann vorliegend jedoch abgesehen\nwerden, denn die aufgeworfene Frage kann letztlich offen bleiben. Wie die Ausgleichskasse in\nihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht und mit entsprechenden Dokumenten belegt,\nwurde im Zulagenentscheid vom 16. Dezember 2013 auch festgehalten, dass der Versicherte\nAnspruch auf Nachzahlung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 7‘200.-- habe. Dieses Guthaben gelangte jedoch nicht zur Auszahlung, sondern es wurde gleichentags mit damals bestehenden Beitragsausständen des Versicherten verrechnet (vgl. den von der Ausgleichskasse\neingereichten Kontokorrent-Auszug). Wie den Unterlagen der Ausgleichskasse weiter entnommen werden kann, wurde der Versicherte damals mit einer ebenfalls vom 16. Dezember 2013\ndatierten Verrechnungsanzeige ausdrücklich über dieses Vorgehen orientiert. Der mit der vorliegenden Beschwerde verlangten Anrechnung der für die Jahre 2012 und 2013 zugesprochenen Kinderzulagen an die ausstehenden Beiträge ist somit schon längst entsprochen worden.\n\n5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 7. Januar 2016 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhoben Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten\nwerden kann.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}