{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-41-158_2016-06-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=644b55eb-1b6b-4ace-b057-378ebe970778&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "d87ba828c93385e4a5978d443e6294a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-41-158_2016-06-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=950e544d-73ce-41e2-8190-3199a53cc37a", "Checksum": "1f3facd65f40abe1a581dc7705e57411"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 41/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2016 710 16 41/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Persönliche Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:25", "Checksum": "b7f3cdbaaade142119e894bb28ccc3c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2016 710 16 41/158\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Persönliche Beiträge\n\n3. In seiner Einsprache gegen die beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2015\nhatte der Versicherte ausschliesslich gerügt, dass die Einkommenszahlen der direkten Bundessteuer, welche der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden seien, „nicht den Tatsachen\nentsprechen“ würden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 hat die Ausgleichskasse aufgezeigt, dass dieser Einwand nicht zutrifft, weshalb sie die Einsprache des\nVersicherten abgewiesen hat. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erhebt der Versicherte keinerlei Einwände mehr gegen die in den Verfügungen vom 30. November 2015 festgesetzten und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 bestätigten persönlichen Beiträge. So stellt er insbesondere die Höhe des der Beitragsermittlung zu Grunde\ngelegten Einkommens - zu Recht - nicht mehr in Frage und eben so wenig beanstandet er die\nkonkrete Berechnung der einzelnen Beitragspositionen oder der geltend gemachten Verwaltungskosten. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die gegen den Richtigkeit der von der Ausgleichskasse für die Beitragsperioden vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 bzw. vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 festgesetzten persönlichen Beiträge des Versicherten sprechen würden. Unter diesen Umständen kann von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen und stattdessen auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Januar 2016 verwiesen werden, in denen die Ausgleichskasse die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der selbständigerwerbenden Versicherten\nund die massgebliche Bedeutung der Steuermeldung für die Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens zutreffend darlegt.\n\n4.1 Der Versicherte macht in der vorliegenden Beschwerde - im Sinne eines gänzlich neuen Einwandes - einzig geltend, in den Beitragsperioden 2012 und 2013 seien die ihm für seinen\nSohn zustehenden Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.-- nicht berücksichtigt. Diese seien ihm\nfür die beiden Perioden „gutzuschreiben“. Die Ausgleichskasse vertritt in ihrer Vernehmlassung\nvom 11. Februar 2016 die Auffassung, dass auf diesen Antrag des Versicherten im Rahmen\ndes vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden könne. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderzulage würden durch das Bundesgesetz über die\nFamilienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 geregelt und ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf eine Kinderzulage habe mit dem vorliegenden Verfahren, in welchem es ausschliesslich um die Festsetzung seiner persönlichen Beiträge gehe, „nichts zu tun.“ Dieser Einwand der Ausgleichskasse erweist sich grundsätzlich als zutreffend; dazu kommt, dass über\neinen Anspruch des Versicherten auf eine Kinderzulage nicht die Ausgleichskasse, sondern die\nzuständige Familienausgleichskasse zu befinden bzw. zu verfügen hätte (vgl. Art. 15 Abs. 1\nFamZG). Nun gilt es allerdings zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend - soweit ersichtlich - nicht um die Zusprechung von Kinderzulagen gehen dürfte, zumal ein entsprechender, von der zuständigen Familienausgleichskasse erlassener und den hier zur Diskussion\nstehenden Zeitraum (Januar 2012 bis Dezember 2013) betreffender Zulagenentscheid nämlich\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nseit längerem vorliegt (vgl. den Zulagenentscheid vom 16. Dezember 2013). Der Einwand des\nBeschwerdeführers dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass er behauptet, die ihm\nfür die genannten beiden Perioden zugesprochenen Kinderzulagen seien ihm (noch) nicht ausgerichtet worden, weshalb sie ihm vorliegend „gutzuschreiben“ seien. Damit meint der Versicherte wohl, dass die - seines Erachtens - noch ausstehenden Kinderzulagen an die gemäss\nden Beitragsverfügungen vom 30. November 2015 noch offenen Beitragsausstände von\nFr. 3‘617.40 (für das Jahr 2012) bzw. von Fr. 3‘270.-- (für das Jahr 2013) anzurechnen seien.\n\n"}