{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-06-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-41-158_2016-06-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=644b55eb-1b6b-4ace-b057-378ebe970778&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "d87ba828c93385e4a5978d443e6294a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-41-158_2016-06-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=950e544d-73ce-41e2-8190-3199a53cc37a", "Checksum": "1f3facd65f40abe1a581dc7705e57411"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 41/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2016 710 16 41/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Persönliche Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:32:25", "Checksum": "b7f3cdbaaade142119e894bb28ccc3c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2016 710 16 41/158\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Persönliche Beiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 24. Juni 2016 (710 16 41 / 158)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nPersönliche Beiträge\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit zwei Verfügungen vom 30. November 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft (Ausgleichskasse) die persönlichen Beiträge von A.____ für die Beitragsperiode\nvom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 9‘709.20 und für die Beitragsperiode vom\n1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 9‘370.80 fest. Zudem erhob die Ausgleichskasse\nin diesen Verfügungen vom Versicherten Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 194.20 (für\n2012) bzw. von Fr. 234.20 (für 2013) sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse im Umfang von Fr. 1‘401.40 (für 2012) bzw. von Fr. 1’352.40 (für 2013). Die Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf zwei Meldungen der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 23. November 2015 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf das Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse in den beiden Verfügungen mittels Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen eine\nDifferenzabrechnung für die genannten beiden Beitragsperioden vor. Diese ergab für die Periode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in\nder Höhe von Fr. 3‘617.40 und für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 einen solchen zu Gunsten der Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 3‘270.--. Gegen diese beiden\nBeitragsverfügungen vom 30. November 2015 erhob A.____ Einsprache bei der Ausgleichskasse, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass die Einkommenszahlen der direkten\nBundessteuer, welche der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden seien, „nicht den Tatsachen entsprechen“ würden. Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab.\n\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 23. Januar 2016 fristgerecht\nBeschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin\nbeanstandete er, dass in den Beitragsperioden 2012 und 2013 das ihm für seinen Sohn zustehende Kindergeld von monatlich Fr. 200.-- nicht berücksichtigt sei. Er beantragte deshalb,\ndas Kindergeld in den beiden Beitragsperioden jeweils mit Fr. 2‘400.-- pro Jahr gutzuschreiben.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei, falls darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt.\n\n2. Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an\neinem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen).\n\n"}