Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht vom 24. Juni 2016 (710 16 41 / 158) ____________________________________________________________________ Alters- und Hinterlassenenversicherung Persönliche Beiträge Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Beiträge A. Mit zwei Verfügungen vom 30. November 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) die persönlichen Beiträge von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 9‘709.20 und für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 9‘370.80 fest. Zudem erhob die Ausgleichskasse in diesen Verfügungen vom Versicherten Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 194.20 (für 2012) bzw. von Fr. 234.20 (für 2013) sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse im Um- fang von Fr. 1‘401.40 (für 2012) bzw. von Fr. 1’352.40 (für 2013). Die Berechnung dieser Bei- träge stützte sich auf zwei Meldungen der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 23. Novem- ber 2015 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse in den beiden Verfü- gungen mittels Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen eine Differenzabrechnung für die genannten beiden Beitragsperioden vor. Diese ergab für die Perio- de vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 3‘617.40 und für die Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ei- nen solchen zu Gunsten der Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 3‘270.--. Gegen diese beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2015 erhob A.____ Einsprache bei der Ausgleichs- kasse, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass die Einkommenszahlen der direkten Bundessteuer, welche der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden seien, „nicht den Tat- sachen entsprechen“ würden. Mit Entscheid vom 7. Januar 2016 wies die Ausgleichskasse die- se Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 23. Januar 2016 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beanstandete er, dass in den Beitragsperioden 2012 und 2013 das ihm für seinen Sohn zu- stehende Kindergeld von monatlich Fr. 200.-- nicht berücksichtigt sei. Er beantragte deshalb, das Kindergeld in den beiden Beitragsperioden jeweils mit Fr. 2‘400.-- pro Jahr gutzuschreiben. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 beantragte die Ausgleichskasse, die Be- schwerde sei, falls darauf eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfech- tungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige ge- richtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungs- träger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversi- cherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streit- wert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Gren- ze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsi- dierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Im versicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsver- hältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen der zuständige Sozialversicherer vorgängig Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü- gung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso- weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hin- weisen). 3. In seiner Einsprache gegen die beiden Beitragsverfügungen vom 30. November 2015 hatte der Versicherte ausschliesslich gerügt, dass die Einkommenszahlen der direkten Bundes- steuer, welche der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt worden seien, „nicht den Tatsachen entsprechen“ würden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 hat die Aus- gleichskasse aufgezeigt, dass dieser Einwand nicht zutrifft, weshalb sie die Einsprache des Versicherten abgewiesen hat. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde erhebt der Versi- cherte keinerlei Einwände mehr gegen die in den Verfügungen vom 30. November 2015 festge- setzten und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2016 bestätigten per- sönlichen Beiträge. So stellt er insbesondere die Höhe des der Beitragsermittlung zu Grunde gelegten Einkommens - zu Recht - nicht mehr in Frage und eben so wenig beanstandet er die konkrete Berechnung der einzelnen Beitragspositionen oder der geltend gemachten Verwal- tungskosten. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die gegen den Rich- tigkeit der von der Ausgleichskasse für die Beitragsperioden vom 1. Januar 2012 bis 31. De- zember 2012 bzw. vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 festgesetzten persönlichen Bei- träge des Versicherten sprechen würden. Unter diesen Umständen kann von weiteren Ausfüh- rungen hierzu abgesehen und stattdessen auf die Erwägungen des angefochtenen Einsprache- entscheids vom 7. Januar 2016 verwiesen werden, in denen die Ausgleichskasse die gesetzli- chen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge der selbständigerwerbenden Versicherten und die massgebliche Bedeutung der Steuermeldung für die Festsetzung des beitragspflichti- gen Einkommens zutreffend darlegt. 4.1 Der Versicherte macht in der vorliegenden Beschwerde - im Sinne eines gänzlich neu- en Einwandes - einzig geltend, in den Beitragsperioden 2012 und 2013 seien die ihm für seinen Sohn zustehenden Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.-- nicht berücksichtigt. Diese seien ihm für die beiden Perioden „gutzuschreiben“. Die Ausgleichskasse vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2016 die Auffassung, dass auf diesen Antrag des Versicherten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden könne. Die Anspruchsvor- aussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderzulage würden durch das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 geregelt und ein allfälliger Anspruch des Versi- cherten auf eine Kinderzulage habe mit dem vorliegenden Verfahren, in welchem es aus- schliesslich um die Festsetzung seiner persönlichen Beiträge gehe, „nichts zu tun.“ Dieser Ein- wand der Ausgleichskasse erweist sich grundsätzlich als zutreffend; dazu kommt, dass über einen Anspruch des Versicherten auf eine Kinderzulage nicht die Ausgleichskasse, sondern die zuständige Familienausgleichskasse zu befinden bzw. zu verfügen hätte (vgl. Art. 15 Abs. 1 FamZG). Nun gilt es allerdings zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend - so- weit ersichtlich - nicht um die Zusprechung von Kinderzulagen gehen dürfte, zumal ein entspre- chender, von der zuständigen Familienausgleichskasse erlassener und den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum (Januar 2012 bis Dezember 2013) betreffender Zulagenentscheid nämlich Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seit längerem vorliegt (vgl. den Zulagenentscheid vom 16. Dezember 2013). Der Einwand des Beschwerdeführers dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass er behauptet, die ihm für die genannten beiden Perioden zugesprochenen Kinderzulagen seien ihm (noch) nicht aus- gerichtet worden, weshalb sie ihm vorliegend „gutzuschreiben“ seien. Damit meint der Versi- cherte wohl, dass die - seines Erachtens - noch ausstehenden Kinderzulagen an die gemäss den Beitragsverfügungen vom 30. November 2015 noch offenen Beitragsausstände von Fr. 3‘617.40 (für das Jahr 2012) bzw. von Fr. 3‘270.-- (für das Jahr 2013) anzurechnen seien. 4.2 Dem Versicherten geht es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten nicht (mehr) um die von der Ausgleichskasse verfügte und einspracheweise bestätigte konkrete Festsetzung seiner persönlichen Beiträge für die Beitragsperioden 2012 und 2013, sondern um die Anrechnung der seines Erachtens ausstehenden Kinderzulagen an die offenen Beitragsfor- derungen der Ausgleichskasse. Ob die nunmehr verlangte Anrechnung bzw. Verrechnung von (behaupteten) Forderungen des Versicherten mit ausstehenden Beitragsforderungen der Aus- gleichskasse überhaupt zum Anfechtungs- und somit zum Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gehört (vgl. dazu E. 2 hiervor), erscheint nicht ohne Weiteres klar. Die sich daraus ergebende Frage, ob auf diesen Antrag des Versicherten im vorliegenden Be- schwerdeverfahren überhaupt eingetreten werden kann, bedürfte vielmehr zusätzlicher Abklä- rungen bzw. einlässlicherer Erörterungen. Von solchen kann vorliegend jedoch abgesehen werden, denn die aufgeworfene Frage kann letztlich offen bleiben. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zutreffend geltend macht und mit entsprechenden Dokumenten belegt, wurde im Zulagenentscheid vom 16. Dezember 2013 auch festgehalten, dass der Versicherte Anspruch auf Nachzahlung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 7‘200.-- habe. Dieses Gut- haben gelangte jedoch nicht zur Auszahlung, sondern es wurde gleichentags mit damals beste- henden Beitragsausständen des Versicherten verrechnet (vgl. den von der Ausgleichskasse eingereichten Kontokorrent-Auszug). Wie den Unterlagen der Ausgleichskasse weiter entnom- men werden kann, wurde der Versicherte damals mit einer ebenfalls vom 16. Dezember 2013 datierten Verrechnungsanzeige ausdrücklich über dieses Vorgehen orientiert. Der mit der vor- liegenden Beschwerde verlangten Anrechnung der für die Jahre 2012 und 2013 zugesproche- nen Kinderzulagen an die ausstehenden Beiträge ist somit schon längst entsprochen worden. 5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse vom 7. Januar 2016 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erho- ben Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht