41bis Abs. 1 lit. b AHVV. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Versicherte den strittigen Verzug nicht verschuldet hat. Nach der oben geschilderten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 3.2 f.) haben die Verzugszinsen den Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist deshalb unabhängig von einem allfälligen Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist deshalb nicht