Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz falle (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung). Die Kasse prüfte in der Folge richtigerweise zunächst die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Versicherten nach den schweizerischen Bestimmungen des AHVG. Im Rahmen der Anmeldung des Versicherten als selbständig erwerbstätige Person schliesslich vom 21. August 2016 bestätigte sie dem Versicherten am 7. September 2016 dessen Status als Selbständigerwerbender rückwirkend per 1. Juli 2013. Ihr Vorgehen ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.