41bis Abs. 2 AHVV). Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Wie das Bundesgericht bestätigt hat, ist die zum früheren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41bis Abs. 1 AHVV gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version von "fälligen" Beitragsforderungen gesprochen wird.