D. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die von der Kasse erhobenen Verzugszinsen seien für unrechtmässig zu erklären. Zur Begründung brachte er zusammenfassend vor, dass es nicht sein Verschulden sei, dass der deutsche Sozialversicherer erst im Jahr 2016 festgestellt habe, dass er für die vergangenen Jahre der schweizerischen Sozialversicherung zu unterstellen sei. Die Verzugszinserhebung durch die Kasse sei deshalb unrechtmässig.