{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-389-83_2017-04-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c86c7e71-c9a8-4957-acb6-1be39e296eb4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433438", "Checksum": "62d1de4e903eb4b6d88ea926633ab386"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-389-83_2017-04-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1fbce7c-f68a-4679-be0b-092ed37dea04", "Checksum": "ce9182b0179e7684907019ef6f00999f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 16 389/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:27:07", "Checksum": "c621c25597dbb71ffe14aa3f8a5e2b56", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet.\n\n5. Gemäss der demnach anwendbaren Bestimmung von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV sind\ndie Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge\njeweils geschuldet waren, zu entrichten. Die konkrete Berechnung der Verzugszinsen wurde\nvom Beschwerdeführer vorliegend nicht beanstandet. Eine Überprüfung der Berechnung zeigt\ndenn auch, dass die Kasse diese korrekt vorgenommen hat. Diese hat die Verzugszinsen in der\nHöhe von insgesamt Fr. 785.60 verfügungsweise somit zu Recht geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse erweist sich zusammenfassend demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde im Ergebnis demnach abzuweisen ist.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}