{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-389-83_2017-04-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c86c7e71-c9a8-4957-acb6-1be39e296eb4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "62d1de4e903eb4b6d88ea926633ab386"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-389-83_2017-04-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1fbce7c-f68a-4679-be0b-092ed37dea04", "Checksum": "ce9182b0179e7684907019ef6f00999f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 389/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:08", "Checksum": "d4679460f45824c9409d6bd5dcccf90b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet.\n\n4.1 Der vorliegende Streit zwischen den Parteien konzentriert sich auf die Frage, ob die am\n19. September 2016 verfügten Zinsen infolge verspäteter Festsetzung der Beiträge der Jahre\n2013 bis 2015 von der Kasse zu Recht geltend gemacht worden sind. Der Beschwerdeführer\nvertritt diesbezüglich die Auffassung, dass er den Verzug nicht verschuldet habe, da die Kasse\ndie Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015 ihrerseits erst im September 2016 verfügt habe. Die\nKasse stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich die Verzugszinsregelung nach\nArt. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV richte, wonach die Verzugszinsen auf nachgeforderte Beiträge ab\ndem 1. Januar der jeweiligen Kalenderjahre, für welches die Beiträge angefallen seien, verschuldensunabhängig geschuldet seien.\n\n4.2 Die Kasse erhielt erst mit Schreiben des BSV vom 24. März 2016 Kenntnis davon, dass\nder Versicherte gemäss Entscheidung der C.____ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 unter die sozial-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nversicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz falle (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung). Die Kasse prüfte in der Folge richtigerweise zunächst die sozialversicherungsrechtliche\nStellung des Versicherten nach den schweizerischen Bestimmungen des AHVG. Im Rahmen\nder Anmeldung des Versicherten als selbständig erwerbstätige Person schliesslich vom\n21. August 2016 bestätigte sie dem Versicherten am 7. September 2016 dessen Status als\nSelbständigerwerbender rückwirkend per 1. Juli 2013. Ihr Vorgehen ist diesbezüglich nicht zu\nbeanstanden. Bei der von ihr in der Folge verfügten Beitragsabrechnung mit Wirkung ab 1. Juli\n2013 handelte es sich mithin um eine Beitragsnachforderung infolge eines rückwirkenden Anschlusses des Versicherten. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin beizupflichten, dass für\ndie vorliegend rückwirkend erhobenen Beiträge hinsichtlich der Verzugszinsen Art. 41bis Abs. 1\nlit. f AHVV zur Anwendung gelangen muss. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von\njenen Fällen, in welchen eine selbständig erwerbstätige Person nachträglich zur Verzugszinszahlung verpflichtet wird, weil sie aufgrund einer ihr bereits bekannten Leistungspflicht bisher\nkeine oder zu tiefe Akontobeiträge geleistet hat. Nur in einem solchen Fall wären allfällige Verzugszinsen erst ab Rechnungsstellung durch die Kasse (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV) bzw. erst\nab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1\nlit. f AHVV) zu bezahlen. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.\n\n4.3 Nachdem der Beschwerdeführer in Nachachtung der Mitte März 2016 ergangenen Entscheidung der C.____ von der Kasse erst im Jahre 2016 als Selbständigerwerbender den\nschweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt worden ist, schuf er rückwirkend per 1. Juli 2013\n– mithin für vergangene Jahre (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV) – überhaupt die Ausgangslage\nfür die Erhebung der daraus resultierenden AHV-Beiträge. Unabhängig davon, ob und wann\nsich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Kasse aufgrund dieser erstmaligen\nErfassung Beiträge von seinem selbständigen Einkommen nachfordern würde, konnten zuvor\nmangels Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht weder Akontobeiträge noch überhaupt Beiträge erhoben werden. Damit aber handelt es sich bei den von der Kasse verfügten Beiträgen offensichtlich um eine Nachforderung und nicht etwa um eine Ausgleichszahlung. Eine solche würde – wie auch die Ausgleichung von Beiträgen gemäss der\nnicht zur Anwendung gelangenden Bestimmung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV – vielmehr voraussetzen, dass die beitragspflichtige Person es unterlassen hat, der Verwaltung rechtzeitig\neinen höheren Verdienst zu melden (BGE 134 V 206 E. 3.4). Dabei wäre wiederum vorausgesetzt, dass wesentliche Abweichungen vom vor-aussichtlichen Einkommen des Beschwerdeführers überhaupt hätten gemeldet werden können. Diese Voraussetzung liegt bei dem vorliegend erst am 7. September 2016 rückwirkend erfolgten Anschluss als Selbständigerwerbender\n(vgl. Beilage 8 der Vernehmlassung) offensichtlich aber nicht vor. Damit unterliegt der Beschwerdeführer verschuldensunabhängig und unabhängig vom Datum einer möglichen Kenntnis von seiner Beitragspflicht nach den Regeln der schweizerischen Sozialversicherungsrechtsbestimmungen der Verzugszinspflicht gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV. Daran vermag nichts\nzu ändern, dass der Versicherte den strittigen Verzug nicht verschuldet hat. Nach der oben geschilderten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 3.2 f.) haben die Verzugszinsen den\nZweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter\nForm auszugleichen. Der Verzugszins ist deshalb unabhängig von einem allfälligen Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist deshalb nicht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nmassgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Kasse ein Verschulden an der Verzögerung\nder Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis).\n\n"}