{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-389-83_2017-04-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c86c7e71-c9a8-4957-acb6-1be39e296eb4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "62d1de4e903eb4b6d88ea926633ab386"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-389-83_2017-04-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1fbce7c-f68a-4679-be0b-092ed37dea04", "Checksum": "ce9182b0179e7684907019ef6f00999f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 389/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:08", "Checksum": "d4679460f45824c9409d6bd5dcccf90b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet.\n\n1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die von der Kasse\ngegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Verzugszinsen für die Beitragsjahre\n2013 bis 2015. Die Festsetzung der persönlichen Beiträge als solche ist vom Beschwerdeführer\nfür die genannten Jahre weder dem Bestand noch der Höhe nach angefochten worden.\n\n2. Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind\nVerzugszinsforderungen der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 785.60 strittig, die\nBeurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der\nAbteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.\n\n3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b\nder Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947\nhaben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem\n1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu\n30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Wie das Bundesgericht bestätigt hat, ist die\nzum früheren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41bis Abs. 1\nAHVV gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung\nmit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version von \"fälligen\" Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit\nder Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art.\n42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 134 V 205 E. 3.2).\n\n3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen\nNutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in\npauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter\nauf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Aus-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5).\n\n3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust - der überdies für Ver-\nzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt - bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine\nAbgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen\nzu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit\nhinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner\nnicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen \"technischen\"\nZinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in\nZusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und\nBezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne\nallzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (Urteil W. vom 27.\nMai 2013, 9C_62/2013, E. 3.3.2.2 mit Hinweis).\n\n3.4 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches\ndie Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt in diesen\nFällen am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Er endet mit\nder Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (vgl. Art. 41bis Abs. 2\nAHVV). Demgegenüber haben gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV Selbständigerwerbende auf\nauszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung\nleisten, erst ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse einen Verzugszins zu entrichten.\nGleiches gilt nach 41bis Abs. 1 lit. f AHVV für Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres, falls die\nAkontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht\nbis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet worden sind.\n\n"}