{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-05", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-389-83_2017-04-05.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c86c7e71-c9a8-4957-acb6-1be39e296eb4&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "62d1de4e903eb4b6d88ea926633ab386"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-389-83_2017-04-05.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c1fbce7c-f68a-4679-be0b-092ed37dea04", "Checksum": "ce9182b0179e7684907019ef6f00999f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 389/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:41:08", "Checksum": "d4679460f45824c9409d6bd5dcccf90b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 5. April 2017 (710 16 389 / 83)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Verzugszins\n\nA. A.____ war bis Juli 2016 als selbständig erwerbstätiger Arzt in Deutschland tätig. Seit\n2013 war er darüber hinaus in unselbständiger Stellung auch in der Schweiz erwerbstätig. Sein\nWohnsitz und Steuerdomizil lag während dieser Zeit in Deutschland. Nachdem die deutsche\nVersorgungsanstalt B.____ darauf bestanden hatte, trotz bereits gegenüber der schweizerischen Sozialversicherungsanstalt getätigter Lohnabzüge ebenfalls Beiträge auf das in der\nSchweiz erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erheben, beantragte\nA.____ eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit durch die deutsche\nC.____. Diese teilte dem schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am\n15. März 2016 mit, dass für A.____ die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der\nSchweiz anzuwenden seien. Mit Schreiben vom 24. März 2016 teilte das BSV der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) deshalb mit, dass A.____ in sozialversicherungsrechtlicher\nHinsicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehe. In der Folge bestätigte die Kasse\nmit Schreiben vom 20. April 2016, dass A.____ rückwirkend per 1. Juli 2013 der schweizerischen Sozialversicherung unterstehe.\n\nB. Am 21. August 2016 meldete sich A.____ bei der Kasse als selbständig erwerbstätige\nPerson mit Steuerdomizil in Deutschland an. Am 7. September 2016 bestätigte die Kasse,\nA.____ für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2016 als Selbständigerwerbenden angeschlossen zu haben. Ebenfalls mit Datum vom 7. September 2016 erliess sie eine Beitragsabrechnung für die Zeit vom Juli 2013 bis Juli 2016 für Beiträge und Zinsen im Umfang von\nFr. 13‘835.20.\n\nC. Nachdem sich der Versicherte mit der Erhebung von Verzugszinsen auf seine persönlichen Beiträge nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die Kasse am 19. September 2016 insgesamt drei Verfügungen, mit welchen sie für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende sowie darauf entfallende Verzugszinsen im Umfang insgesamt\nvon Fr. 785.60 festsetzte. Eine hiergegen am 19. Oktober 2016 erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 ab.\n\nD. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er\nbeantragte, die von der Kasse erhobenen Verzugszinsen seien für unrechtmässig zu erklären.\nZur Begründung brachte er zusammenfassend vor, dass es nicht sein Verschulden sei, dass\nder deutsche Sozialversicherer erst im Jahr 2016 festgestellt habe, dass er für die vergangenen\nJahre der schweizerischen Sozialversicherung zu unterstellen sei. Die Verzugszinserhebung\ndurch die Kasse sei deshalb unrechtmässig.\n\nE. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die nachträglich erhobenen\nVerzugszinsen unabhängig vom Verschulden geschuldet seien. Die Kasse könne diese nur\nerlassen, wenn sie die Verzugszinsen durch verzögertes oder fehlerhaftes Bearbeiten verschuldet habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da sie bis zur Mitteilung des BSV keine Kenntnis von der Beitragspflicht des Beschwerdeführers gehabt habe. Die verzögerte Erkenntnis der\nB.____ in Deutschland über die Unterstellungspflicht könne ihr nicht angelastet werden.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfech-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu\nbejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nder Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht\nerhobene - Beschwerde des Versicherten vom 25. November 2016 ist demnach einzutreten.\n\n"}