Die Höhe der kommunalen Beteiligung kann dabei vom Kanton grundsätzlich frei bestimmt werden, solange sie sich nicht auf das Ganze beläuft. Insofern kann dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach „Mittragen“ eine höchstens hälftige Beteiligung beinhalte, nicht gefolgt werden. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die angefochtene Verfügung sind aufzuheben. 5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.