§ 12 Abs. 3 EG AHVG/IVG ist folglich die Anwendung zu versagen, er erweist sich als nichtig (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 1178). Damit fehlt es an einer kantonalrechtlichen Bestimmung zur Kostentragung der erlassenen Beiträge, weshalb Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AHVG zur Anwendung gelangt. Der Kanton hat die Kosten demnach vollumfänglich zu tragen. Es steht ihm jedoch selbstredend frei, auf dem Weg der Gesetzgebung die Gemeinden zu einer (teilweisen) Mittragung zu verpflichten. Die Höhe der kommunalen Beteiligung kann dabei vom Kanton grundsätzlich frei bestimmt werden, solange sie sich nicht auf das Ganze beläuft.