Pra 1998 Nr. 58, E. 5b). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung und der grundsätzlich fehlenden Auseinandersetzung mit der Ermächtigungsnorm in Lehre und Rechtsprechung (vgl. auch: BERGER, a.a.O., S. 252) ist indessen fraglich, ob das Bundesgericht die Ermächtigung in Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG tatsächlich ausdehnen wollte.