Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwaltungsrecht, Teil Soziale ö-, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 400). Im zitierten Entscheid wird im Sinne eines obiter dictums festgehalten, dass die betroffene Gemeinde aufgrund des kantonalen Rechts verpflichtet werde, die Bezahlung der erlassenen Mindestbeiträge vollständig zu ihren Lasten zu übernehmen und das Bundesrecht diese Übertragung ausdrücklich erlaubt (BGE 123 V 116 = Pra 1998 Nr. 58, E. 5b).