KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern 1996, Rz. 11.10). RIEMER-KAFKA hält demgegenüber ohne nähere Ausführungen fest, dass der erlassene Mindestbeitrag von der (kommunalen) Sozialhilfebehörde bezahlt werde (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Bern 2016, Rz. 4.81). Nach Auffassung von KIESER kann das kantonale Recht vorsehen, dass der Beitrag durch die Wohnsitzgemeinde bezahlt wird und verweist auf BGE 123 V 113 (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes-