Damit ist klar, dass der Wortlaut des Gesetzes eine gemeinsame Kostentragung vorsieht. Daraus kann wiederum nur gefolgert werden, dass der Kanton keine alleinige Zahlungspflicht der betroffenen Gemeinden vorsehen kann. Er kann sich folglich nicht gänzlich von der Zahlungspflicht befreien und hat auch bei Gebrauch der Ermächtigung zur Kostenüberwälzung einen (nicht definierten) Anteil selbst zu tragen.