4.2 Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG erscheint nicht missverständlich. Zwar könnte die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber den Umfang der Mittragung nicht bestimmt hat, dafür sprechen, dass die Kantone diesbezüglich frei sind und somit auch eine vollständige Kostenübertragung bestimmen dürfen. Indessen ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – primär vom allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes „Mittragung“ auszugehen. Unter dem Verb „mittragen“ wird im Allgemeinen (1) „beim Tragen mitmachen, helfen“ oder (2) gemeinsam mit anderen unterstützen verstanden (Duden online, http://www.duden.de/rechtschreibung/mittragen).