4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Kosten der erlassenen Mindestbeiträge aufkommen muss. In diesem Zusammenhang ist im Sinne einer akzessorischen Normenkontrolle gemäss § 46 Abs. 2 VPO zu beurteilen, ob § 12 Abs. 3 EG AHVG/IVG mit dem übergeordneten Bundesrecht in Einklang steht.