Die ursprüngliche, bis 1. Januar 2002 in Kraft stehende Fassung des § 12 Abs. 3 EG AHVG/IVG sah eine hälftige Kostenbeteiligung der Wohnsitzgemeinde des obligatorisch Versicherten vor. Mit der Revision des Gesetzes über die Sozial-, Jugend- und Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 21. Juni 2001 wurde die heutige Bestimmung mit vollständiger Kostenübernahme durch die Gemeinden eingeführt (§ 44 Abs. 1 SHG, vgl. Vorlage an den Landrat 2000-092 vom 18. April 2000, E. Erläuterungen der einzelnen Gesetzesbestimmungen, § 41).