Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Basel-Landschaft im EG AHVG/IVG Gebrauch gemacht. 3.3 In § 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 22. September 1994 ist festgehalten, dass der Gemeinderat am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin als zuständige Behörde vor dem Erlass anzuhören ist. Gemäss § 12 Abs. 3 EG AHVG/IVG wird der erlassene Minimalbetrag von der Wohnsitzgemeinde getragen. Die ursprüngliche, bis 1. Januar 2002 in Kraft stehende Fassung des § 12 Abs. 3