3.2 Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AHVG kann der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde, erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Stelle angehört worden ist. Für diese Versicherten zahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG räumt den Kantonen im Sinne einer fakultativen Ermächtigung (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rn. 1159 ff.) die Möglichkeit ein, die Gemeinden zur Mittragung dieser Mindestbeiträge zu verpflichten. Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Basel-Landschaft im EG