Der Bund erfüllt nur die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist (Art. 42 BV). Die Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (originäre Zuständigkeit, Art. 3 BV). Wenn der kantonale Gesetzgeber die von der Bundesverfassung gezogene Kompetenzgrenze überschreitet, ist das kantonale Recht ungültig. Als Grundsatz gilt, dass das kompetenzmässige Bundesrecht aller Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stufen Vorrang gegenüber dem kantonalen Recht aller Stufen hat (HÄFELIN/HALLER/KELLER/- THURNHERR, a.a.O., Rz. 1175 und 1178)