Wie weit Bund und Kantone befugt sind, in einem Bereich zu legiferieren, hängt von der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung zum Erlass entsprechender Bestimmungen ab. Ob und in welchem Umfang dem Bund eine Kompetenz in einem bestimmten Regelungsbereich zukommt, ist durch Einzelermächtigung in der Verfassung selbst zu begründen (Art. 3 BV; RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.] Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 10 zu Art. 3). Der Bund erfüllt nur die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist (Art.