Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 3 zu Art. 49). Dass das dem Bundesrecht widersprechende kantonale Recht nicht anwendbar ist, ergibt sich aber auch als Resultat der Kompetenzausscheidung (ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rn. 1175). Wie weit Bund und Kantone befugt sind, in einem Bereich zu legiferieren, hängt von der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung zum Erlass entsprechender Bestimmungen ab.