2. Das Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist in der Verfassung ausdrücklich verankert. Nach Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vor. Die Bestimmung ist eine Kollisionsregel und bezweckt, Widersprüche zwischen zwei Rechtsnormen, die den gleichen Gegenstand regeln und die gleiche Frage unterschiedlich beantworten, aufzulösen (ALEXANDER KIESER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.] Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 3 zu Art. 49).