Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 1‘440.–, womit die Streitwertgrenze nicht erreicht ist. Da vorliegend jedoch die Bundesrechtskonformität eines kantonalen Erlasses umstritten und zu prüfen ist und sich mitunter eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wurde der vorliegende Fall von der instruierenden Präsidentin der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen.