Überdies hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung. Der Beschwerdeführerin obliegt die Aufgabe, ihr Verwaltungs- und Finanzvermögen zu verteidigen und zu bewahren. Als Schuldnerin der umstrittenen Forderung hat sie nicht nur ein öffentliches, sondern ein unmittelbares tatsächliches finanzielles Interesse an der Aufhebung der ihr auferlegten Zahlungspflicht (BGE 123 V 113 = Praxis des Bundesgerichts [Pra] 1998 Nr. 58, E. 5b). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde kann folglich eingetreten werden.