Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss § 57a VPO, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Einwohnergemeinde A.____ ist Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids und wird davon zur Zahlung der betroffenen erlassenen Mindestbeiträge verpflichtet. Sie ist damit zweifellos berührt. Überdies hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung.