C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. September 2016. Die Beschwerdeführerin habe über Jahre hinweg die Mindestbeiträge für die von ihr bewilligten Erlasse übernommen. Erst im Jahr 2015 habe sie begonnen, die Erlasse zwar als angezeigt zu erachten, die Bezahlung der Mindestbeiträge aber zu verweigern bzw. darauf hinzuweisen, dass der Kanton zumindest die Hälfte zu übernehmen habe. Selbst für bisher über Jahre bewilligte Gesuche sei das Einverständnis zur Bezahlung nun nicht mehr erteilt worden. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :