Zur Begründung führte sie aus, dass das Bundesrecht bezüglich der Kosten der erlassenen Mindestbeiträge zwar eine Mittragung der Wohnsitzgemeinde festlege, damit jedoch nicht die vollständige Kostenüberwälzung gemeint sein könne. Eine Mittragung bedeute vielmehr, dass die Wohnsitzgemeinde einen Beitrag von maximal 50% zu leisten habe. Die per 1. Januar 2002 eingeführte Bestimmung des kantonalen Einführungsgesetzes erweise sich damit als bundesrechtswidrig und verletze den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.