B. Hiergegen erhob die Einwohnergemeinde A.____ am 24. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Verfügung vom 7. September 2016, eventualiter sei der Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin auf 50%, somit auf Fr. 720.–, festzulegen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bundesrecht bezüglich der Kosten der erlassenen Mindestbeiträge zwar eine Mittragung der Wohnsitzgemeinde festlege, damit jedoch nicht die vollständige Kostenüberwälzung gemeint sein könne.