Die Einwohnergemeinde A.____ als Wohnsitzgemeinde der betreffenden Versicherten habe den Erlass jeweils als angezeigt erachtet, die Bezahlung der Beiträge jedoch abgelehnt. Die Gemeinde sei indessen zur Zahlung der erlassenen Mindestbeiträge aufgrund des geltenden kantonalen Rechts verpflichtet. Eine Prüfung der Konformität der kantonalen Erlasse mit dem Bundesrecht sei von der Ausgleichskasse nicht vorzunehmen. Die Einsprache werde deshalb abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde.