{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-364-25_2017-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=47778851-d893-4bd6-9cd8-797888ff0bc7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2820e701350b85b7f78b02b2092651ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-364-25_2017-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2d5ef75d-df96-43d9-8c73-7e867da59542", "Checksum": "f19d02f3c475390b04f23246356e42cf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 364/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2017 710 16 364/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Erlass der Mindestbeiträge, Kostentragung des Kantons, Gesetzesauslegung: Art. 11 Abs. 2 AHVG ermächtigt die Kantone, für die von ihnen zu bezahlenden erlassenen Mindestbeiträge teilweise Rückgriff auf die Wohnsitzgemeinden der betroffenen obligatorisch Versicherten zu nehmen. 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Mai 1946 ausgeführt, dass Art. 11 AHVG den Wohnsitzkantonen die Möglichkeit eines teilweisen Rückgriffes auf die Wohnsitzgemeinden offen lässt. Dasselbe Verständnis findet sich auch im (ersten) Kommentar zum AHVG. BINSWANGER führt darin\naus, dass die Kantone durch ihr Einführungsgesetz die Wohnsitzgemeinden verpflichten können, ihnen einen Teil der durch die Übernahme entstehenden Kosten zurückzuvergüten (PETER\nBINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,\nZürich 1950, S. 92). In der jüngeren Literatur scheinen die meisten Autoren lediglich auf den\nGesetzestext selbst zu verweisen (CYRILL BERGER, Die Herabsetzung und der Erlass von AHV-\nBeiträgen, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS]\n2010, S. 268; PIERRE-YVES GREBER/JEAN-LOUIS DUC/GUSTAVO SCARTAZZINI, Commentaire des\narticles 1 à 16 de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants (LAVS), Basel 1997,\nArt. 11; vgl. auch: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des\nBundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 11)\nbzw. die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Kantons zu statuieren (GUSTAVO\nSCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 12\nRz. 151; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV,\n2. Auflage, Bern 1996, Rz. 11.10). RIEMER-KAFKA hält demgegenüber ohne nähere Ausführungen fest, dass der erlassene Mindestbeitrag von der (kommunalen) Sozialhilfebehörde bezahlt\nwerde (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 5. Auflage, Bern\n2016, Rz. 4.81). Nach Auffassung von KIESER kann das kantonale Recht vorsehen, dass der\nBeitrag durch die Wohnsitzgemeinde bezahlt wird und verweist auf BGE 123 V 113 (UELI\nKIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nverwaltungsrecht, Teil Soziale ö-, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 400). Im zitierten Entscheid wird\nim Sinne eines obiter dictums festgehalten, dass die betroffene Gemeinde aufgrund des kantonalen Rechts verpflichtet werde, die Bezahlung der erlassenen Mindestbeiträge vollständig zu\nihren Lasten zu übernehmen und das Bundesrecht diese Übertragung ausdrücklich erlaubt\n(BGE 123 V 116 = Pra 1998 Nr. 58, E. 5b). Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung und der grundsätzlich fehlenden Auseinandersetzung mit der Ermächtigungsnorm in Lehre und Rechtsprechung (vgl. auch: BERGER, a.a.O., S. 252) ist indessen fraglich, ob das Bundesgericht die Ermächtigung in Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG tatsächlich ausdehnen wollte.\n\n4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG die Kantone ermächtigt, für die von ihnen zu bezahlenden erlassenen Mindestbeiträge teilweise Rückgriff auf\ndie Wohnsitzgemeinden der betroffenen obligatorisch Versicherten zu nehmen. Indessen lässt\ndie Bestimmung keinen Raum für eine vollständige Überwälzung der erlassenen Beiträge. § 12\nAbs. 3 des kantonalen EG AHVG/IVG steht damit im materiellen Widerspruch zum übergeordneten Recht. Daran ändert nichts, dass augenscheinlich verschiedene andere Kantone gesetzlich ebenfalls eine vollständige Kostenübernahme durch ihre Gemeinden festgelegt haben. § 12\nAbs. 3 EG AHVG/IVG ist folglich die Anwendung zu versagen, er erweist sich als nichtig\n(HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 1178). Damit fehlt es an einer kantonalrechtlichen Bestimmung zur Kostentragung der erlassenen Beiträge, weshalb Art. 11 Abs. 2 Satz 2\nAHVG zur Anwendung gelangt. Der Kanton hat die Kosten demnach vollumfänglich zu tragen.\nEs steht ihm jedoch selbstredend frei, auf dem Weg der Gesetzgebung die Gemeinden zu einer\n(teilweisen) Mittragung zu verpflichten. Die Höhe der kommunalen Beteiligung kann dabei vom\nKanton grundsätzlich frei bestimmt werden, solange sie sich nicht auf das Ganze beläuft. Insofern kann dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach „Mittragen“ eine höchstens\nhälftige Beteiligung beinhalte, nicht gefolgt werden. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde\ngutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid sowie die angefochtene Verfügung\nsind aufzuheben.\n\n5. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2016 sowie die Verfügung vom\n7. September 2016 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft aufgehoben.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n"}