{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-364-25_2017-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=47778851-d893-4bd6-9cd8-797888ff0bc7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2820e701350b85b7f78b02b2092651ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-364-25_2017-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2d5ef75d-df96-43d9-8c73-7e867da59542", "Checksum": "f19d02f3c475390b04f23246356e42cf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 364/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2017 710 16 364/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Erlass der Mindestbeiträge, Kostentragung des Kantons, Gesetzesauslegung: Art. 11 Abs. 2 AHVG ermächtigt die Kantone, für die von ihnen zu bezahlenden erlassenen Mindestbeiträge teilweise Rückgriff auf die Wohnsitzgemeinden der betroffenen obligatorisch Versicherten zu nehmen. 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September\n1994 ist festgehalten, dass der Gemeinderat am Wohnsitz des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin als zuständige Behörde vor dem Erlass anzuhören ist. Gemäss § 12 Abs. 3 EG\nAHVG/IVG wird der erlassene Minimalbetrag von der Wohnsitzgemeinde getragen. Die ursprüngliche, bis 1. Januar 2002 in Kraft stehende Fassung des § 12 Abs. 3 EG AHVG/IVG sah\neine hälftige Kostenbeteiligung der Wohnsitzgemeinde des obligatorisch Versicherten vor. Mit\nder Revision des Gesetzes über die Sozial-, Jugend- und Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz,\nSHG) vom 21. Juni 2001 wurde die heutige Bestimmung mit vollständiger Kostenübernahme\ndurch die Gemeinden eingeführt (§ 44 Abs. 1 SHG, vgl. Vorlage an den Landrat 2000-092 vom\n18. April 2000, E. Erläuterungen der einzelnen Gesetzesbestimmungen, § 41).\n\n4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Kosten der erlassenen\nMindestbeiträge aufkommen muss. In diesem Zusammenhang ist im Sinne einer akzessorischen Normenkontrolle gemäss § 46 Abs. 2 VPO zu beurteilen, ob § 12 Abs. 3 EG AHVG/IVG\nmit dem übergeordneten Bundesrecht in Einklang steht.\n\n4.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der\nText nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen\nist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die\nBedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmate-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der\nNorm zu erkennen (BGE 131 II 702 f. E. 4.1).\n\n4.2 Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG erscheint nicht missverständlich. Zwar\nkönnte die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber den Umfang der Mittragung nicht bestimmt\nhat, dafür sprechen, dass die Kantone diesbezüglich frei sind und somit auch eine vollständige\nKostenübertragung bestimmen dürfen. Indessen ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht\nvorbringt – primär vom allgemeinen Sprachgebrauch des Begriffes „Mittragung“ auszugehen.\nUnter dem Verb „mittragen“ wird im Allgemeinen (1) „beim Tragen mitmachen, helfen“ oder\n(2) gemeinsam mit anderen unterstützen verstanden (Duden online, http://www.duden.de/rechtschreibung/mittragen). Das Präfix „mit“ drückt dabei eine dauernde Vereinigung oder Teilnahme\naus (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 23. Auflage, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2004).\nDie französische und italienische Fassung des Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG sprechen jeweils\nvon einem „Beteiligen“ („participer“) bzw. „Beitragen“ („contribuire“) der Gemeinden. Damit ist\nklar, dass der Wortlaut des Gesetzes eine gemeinsame Kostentragung vorsieht. Daraus kann\nwiederum nur gefolgert werden, dass der Kanton keine alleinige Zahlungspflicht der betroffenen\nGemeinden vorsehen kann. Er kann sich folglich nicht gänzlich von der Zahlungspflicht befreien\nund hat auch bei Gebrauch der Ermächtigung zur Kostenüberwälzung einen (nicht definierten)\nAnteil selbst zu tragen.\n\n"}