{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-364-25_2017-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=47778851-d893-4bd6-9cd8-797888ff0bc7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2820e701350b85b7f78b02b2092651ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-364-25_2017-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2d5ef75d-df96-43d9-8c73-7e867da59542", "Checksum": "f19d02f3c475390b04f23246356e42cf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 364/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2017 710 16 364/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Erlass der Mindestbeiträge, Kostentragung des Kantons, Gesetzesauslegung: Art. 11 Abs. 2 AHVG ermächtigt die Kantone, für die von ihnen zu bezahlenden erlassenen Mindestbeiträge teilweise Rückgriff auf die Wohnsitzgemeinden der betroffenen obligatorisch Versicherten zu nehmen. 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Indessen lässt die Bestimmung keinen Raum für eine vollständige Überwälzung der erlassenen Beiträge.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss § 57a VPO, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Einwohnergemeinde A.____ ist Adressat des\nangefochtenen Einspracheentscheids und wird davon zur Zahlung der betroffenen erlassenen\nMindestbeiträge verpflichtet. Sie ist damit zweifellos berührt. Überdies hat sie auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids und der diesem zugrunde liegenden Verfügung. Der Beschwerdeführerin obliegt die Aufgabe, ihr Verwaltungs- und Finanzvermögen zu verteidigen und zu bewahren. Als Schuldnerin der umstrittenen Forderung hat sie\nnicht nur ein öffentliches, sondern ein unmittelbares tatsächliches finanzielles Interesse an der\nAufhebung der ihr auferlegten Zahlungspflicht (BGE 123 V 113 = Praxis des Bundesgerichts\n[Pra] 1998 Nr. 58, E. 5b). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde kann\nfolglich eingetreten werden.\n\n1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.–\ndurch Präsidialentscheid. Stellen sich indessen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,\nkann die präsidierende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen (§ 55\nAbs. 3 VPO). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 1‘440.–, womit die Streitwertgrenze\nnicht erreicht ist. Da vorliegend jedoch die Bundesrechtskonformität eines kantonalen Erlasses\numstritten und zu prüfen ist und sich mitunter eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nstellt, wurde der vorliegende Fall von der instruierenden Präsidentin der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen.\n\n2. Das Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist in der Verfassung ausdrücklich verankert. Nach Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht\nvor. Die Bestimmung ist eine Kollisionsregel und bezweckt, Widersprüche zwischen zwei\nRechtsnormen, die den gleichen Gegenstand regeln und die gleiche Frage unterschiedlich beantworten, aufzulösen (ALEXANDER KIESER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender\n[Hrsg.] Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 3 zu Art. 49). Dass das dem Bundesrecht widersprechende kantonale\nRecht nicht anwendbar ist, ergibt sich aber auch als Resultat der Kompetenzausscheidung\n(ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rn. 1175). Wie weit Bund und Kantone\nbefugt sind, in einem Bereich zu legiferieren, hängt von der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung zum Erlass entsprechender Bestimmungen ab. Ob und in welchem Umfang dem\nBund eine Kompetenz in einem bestimmten Regelungsbereich zukommt, ist durch Einzelermächtigung in der Verfassung selbst zu begründen (Art. 3 BV; RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.] Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler\nKommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 10 zu Art. 3). Der Bund erfüllt nur die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist (Art. 42 BV). Die Kantone üben alle Rechte aus, die\nnicht dem Bund übertragen sind (originäre Zuständigkeit, Art. 3 BV). Wenn der kantonale Gesetzgeber die von der Bundesverfassung gezogene Kompetenzgrenze überschreitet, ist das\nkantonale Recht ungültig. Als Grundsatz gilt, dass das kompetenzmässige Bundesrecht aller\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nStufen Vorrang gegenüber dem kantonalen Recht aller Stufen hat (HÄFELIN/HALLER/KELLER/-\nTHURNHERR, a.a.O., Rz. 1175 und 1178)\n\n3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über die Alter-, Hinterlassenen und\nInvalidenversicherung. Art. 112 BV enthält einen klaren Auftrag und verleiht dem Bund eine\nkonkurrierende, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der ersten Säule der\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (UELI KIESER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.] Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage,\nZürich/St. Gallen 2014, Rz. 5 zu Art. 112). Von dieser Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber\nunter anderem mit dem Erlass des AHVG Gebrauch gemacht.\n\n3.2 Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AHVG kann der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeuten würde, erlassen werden, wenn ein\nbegründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Stelle angehört worden ist. Für diese Versicherten zahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 2\nSatz 2 AHVG). Art. 11 Abs. 2 Satz 3 AHVG räumt den Kantonen im Sinne einer fakultativen\nErmächtigung (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rn. 1159 ff.) die Möglichkeit\nein, die Gemeinden zur Mittragung dieser Mindestbeiträge zu verpflichten. Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Basel-Landschaft im EG AHVG/IVG Gebrauch gemacht.\n\n"}