{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-364-25_2017-01-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=47778851-d893-4bd6-9cd8-797888ff0bc7&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050652", "Checksum": "2820e701350b85b7f78b02b2092651ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-364-25_2017-01-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2d5ef75d-df96-43d9-8c73-7e867da59542", "Checksum": "f19d02f3c475390b04f23246356e42cf"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 364/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2017 710 16 364/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Erlass der Mindestbeiträge, Kostentragung des Kantons, Gesetzesauslegung: Art. 11 Abs. 2 AHVG ermächtigt die Kantone, für die von ihnen zu bezahlenden erlassenen Mindestbeiträge teilweise Rückgriff auf die Wohnsitzgemeinden der betroffenen obligatorisch Versicherten zu nehmen. 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Januar 2017 (710 16 364 / 25)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nErlass der Mindestbeiträge, Kostentragung des Kantons, Gesetzesauslegung: Art. 11\nAbs. 2 AHVG ermächtigt die Kantone, für die von ihnen zu bezahlenden erlassenen Mindestbeiträge teilweise Rückgriff auf die Wohnsitzgemeinden der betroffenen obligatorisch Versicherten zu nehmen. Indessen lässt die Bestimmung keinen Raum für eine\nvollständige Überwälzung der erlassenen Beiträge.\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger,\nKantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber\n\nParteien Einwohnergemeinde A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Erlasse / Beiträge\n\nA. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) stellte der Einwohnergemeinde A.____ mit Verfügung vom 7. September 2016 die erlassenen AHV/IV/EO-Mindestbeiträge\nder Versicherten B.____, C.____ und D.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘440.– in Rechnung. Auf Einsprache der Einwohnergemeinde A.____ hin hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 27. September 2016 an der Verfügung fest. Sie führte aus, dass der\nzuständige Sozialdienst der Einwohnergemeinde A.____ die Erlassgesuche für die betreffenden\nVersicherten für das Jahr 2015 eingereicht habe. Die Einwohnergemeinde A.____ als Wohnsitzgemeinde der betreffenden Versicherten habe den Erlass jeweils als angezeigt erachtet, die\nBezahlung der Beiträge jedoch abgelehnt. Die Gemeinde sei indessen zur Zahlung der erlassenen Mindestbeiträge aufgrund des geltenden kantonalen Rechts verpflichtet. Eine Prüfung der\nKonformität der kantonalen Erlasse mit dem Bundesrecht sei von der Ausgleichskasse nicht\nvorzunehmen. Die Einsprache werde deshalb abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde.\n\nB. Hiergegen erhob die Einwohnergemeinde A.____ am 24. Oktober 2016 Beschwerde\nbeim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte die\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie der Verfügung vom 7. September\n2016, eventualiter sei der Kostenbeitrag der Beschwerdeführerin auf 50%, somit auf Fr. 720.–,\nfestzulegen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bundesrecht\nbezüglich der Kosten der erlassenen Mindestbeiträge zwar eine Mittragung der Wohnsitzgemeinde festlege, damit jedoch nicht die vollständige Kostenüberwälzung gemeint sein könne.\nEine Mittragung bedeute vielmehr, dass die Wohnsitzgemeinde einen Beitrag von maximal 50%\nzu leisten habe. Die per 1. Januar 2002 eingeführte Bestimmung des kantonalen Einführungsgesetzes erweise sich damit als bundesrechtswidrig und verletze den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf\nAbweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. September\n2016. Die Beschwerdeführerin habe über Jahre hinweg die Mindestbeiträge für die von ihr bewilligten Erlasse übernommen. Erst im Jahr 2015 habe sie begonnen, die Erlasse zwar als angezeigt zu erachten, die Bezahlung der Mindestbeiträge aber zu verweigern bzw. darauf hinzuweisen, dass der Kanton zumindest die Hälfte zu übernehmen habe. Selbst für bisher über Jahre bewilligte Gesuche sei das Einverständnis zur Bezahlung nun nicht mehr erteilt worden.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse\nBasel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut\n§ 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)\nvom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n"}