Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder dem Geschäftsvermögen zuzurechnen ist. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 23. September 2016 aufzuheben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.