Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Ausgleichskasse, die für die Bemessung der Beiträge für das Jahr 2014 notwendigen Abklärungen durchzuführen. Dabei hat sie insbesondere zu prüfen, ob die persönlichen Beiträge für die selbstständige Erwerbstätigkeit für das gesamte Jahr 2014 in Rechnung zu stellen sind und ob die Liegenschaft X.____ dem Privat-