6. Nach dem Gesagten lassen sich Beiträge des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2014 aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Ausgleichskasse, die für die Bemessung der Beiträge für das Jahr 2014 notwendigen Abklärungen durchzuführen.