Da bei dieser Prüfung auf objektive Kriterien abzustellen ist (vgl. AHI 1999 S. 203), lässt sich diese Frage ohne Einsicht in die Steuer- und Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beantworten. Weil diese Unterlagen nicht vorliegen und demnach die streitige Qualifikation der Liegenschaft X.____ als Privat- oder Geschäftsvermögen nicht möglich ist, ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu bejahen.