So hätte sie insbesondere prüfen müssen, ob sich die Verhältnisse seit dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom 25. September 1998 geändert hatten und die fragliche Liegenschaft nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten im hier relevanten Zeitraum tatsächlich nicht mehr dem Privat-, sondern dem Geschäftsvermögen zuzurechnen war. Da bei dieser Prüfung auf objektive Kriterien abzustellen ist (vgl. AHI 1999 S. 203), lässt sich diese Frage ohne Einsicht in die Steuer- und Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beantworten.