der Bemessung der Beiträge für das Jahr 2014 nicht damit begnügen dürfen, unbesehen auf die Steuermeldung AHV vom 8. August 2016 und die Meldung der Steuerbehörde vom 23. September 2016 abzustellen. Vielmehr wäre sie im Rahmen ihrer Abklärungspflicht gehalten gewesen, eigenständig weitere Abklärungen vorzunehmen. So hätte sie insbesondere prüfen müssen, ob sich die Verhältnisse seit dem Urteil des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom 25. September 1998 geändert hatten und die fragliche Liegenschaft nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten im hier relevanten Zeitraum tatsächlich nicht mehr dem Privat-, sondern dem Geschäftsvermögen zuzurechnen war.