Die Ausgleichskassen und die Sozialversicherungsgerichte können und dürfen deshalb bei der Qualifikation einer Einnahme als beitragsfreier Ertrag aus Privatvermögen oder als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen von der Einschätzung der Steuerbehörden abweichen. Vorliegend hätte sich die Ausgleichskasse aufgrund der Tatsache, dass der Präsident des Versicherungsgerichts mit Urteil vom 25. September 1998 die Liegenschaft X.____ noch dem Privatvermögen zuwies, dieselbe Liegenschaft vom Beschwerdeführer selbst und von der Steuerbehörde im hier massgebenden Zeitraum aber als Geschäftsvermögen bezeichnet resp. qualifiziert wurde, bei