5.3 Wie oben (vgl. E. 3.4 hiervor) ausgeführt, ist die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Davon nicht erfasst ist die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen. Die Ausgleichskassen und die Sozialversicherungsgerichte können und dürfen deshalb bei der Qualifikation einer Einnahme als beitragsfreier Ertrag aus Privatvermögen oder als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen von der Einschätzung der Steuerbehörden abweichen.